Satzung des Musikvereins Stockum e.V.
Inhalt
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
§ 3 Mitglieder
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 5 Ehrenmitgliedschaft
§ 6 Ehrungen
§ 7 Organe des Vereins
§ 8 Die Generalversammlung
§ 9 Der Vorstand
§ 10 Der Vorsitzende
§ 11 Der Kassierer
§ 12 Der Geschäftsführer
§ 13 Der Notenwart
§ 14 Veranstaltungen
§ 15 Satzungsänderung
§ 16 Ständchen, Beerdigungen
§ 17 Auflösung
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Musikverein Stockum e.V.“
2. Gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB ist der Vorstand (§ 9 der Satzung)
3. Der Verein hat seinen Sitz in Sundern-Stockum, Hochsauerlandkreis.
4. Der Verein ist Mitglied im Deutschen Volksmusikerbund e.V.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
1. Der Verein dient ausschließlich der Erhaltung, Pflege und Förderung der Musik.
2. Diesen Zweck verfolgt er durch:
a) regelmäßige Übungsstunden
b) Mitwirkung bei weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen kultureller Art.
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks gilt §
17 Abs. 2 dieser Satzung.
§ 3 Mitglieder
1. Der Verein besteht aus:
a) aktiven Mitgliedern
b) fördernden Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern
2. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die ein Instrument in dem Musikverein Stockum e.V.
spielen.
3. Fördernde Mitglieder sind Mitglieder, die kein Instrument spielen, aber die Aufgaben und
Ziele des Vereins unterstützen und fördern.
4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt unter den Voraussetzungen des § 5 dieser Satzung.
5. Als Mitglied können auf Antrag alle natürlichen Personen aufgenommen werden, die den
Zweck des Vereins anerkennen und fördern.
6. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen seine Entscheidung kann die
Generalversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet
7. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist nur zum
Schluss des Kalenderjahres möglich. Er muss dem Vorstand mindestens einen Monat vor
Ablauf des Kalenderjahres schriftlich erklärt werden. Wer gegen die Interessen des Vereins
verstößt, kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen seine
Entscheidung kann die Generalversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet. Mit
der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch auf das Vermögen des Vereins.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an der Generalversammlung teilzunehmen, dort Anträge zu
stellen und abzustimmen, sowie die Veranstaltungen des Vereins zu den vom Vorstand
beschlossenen Bedingungen zu besuchen.
2. Die jugendlichen Mitglieder unter 16 Jahren haben das Recht, an der Generalversammlung
als Zuhörer ohne Stimmrecht teilzunehmen.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Generalversammlung festgesetzten
Mitgliederbeiträge zu entrichten.
4. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 5 Ehrenmitgliedschaft
1. Aktive oder fördernde Mitglieder können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, wenn sie sich
in besonderer Weise für den Verein verdient gemacht haben. Sie müssen dem Vorstand
vorgeschlagen werden. Die zur Aufnahme erforderliche Stimmenmehrheit muss zwei Drittel
der abgegebenen Stimmen der Generalversammlung betragen.
§ 6 Ehrungen
1. Aktive Mitglieder werden alle 10 Jahre geehrt, fördernde Mitglieder für 25- und 50-jährige
Mitgliedschaft sowie alle weiteren 10 Jahre. Die Ehrungen werden während der
Generalversammlung durchgeführt, besondere Ehrungen auf öffentlichen Veranstaltungen.
§ 7 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereines sind :
a) Die Generalversammlung
b) Der Vorstand
§ 8 Die Generalversammlung
1. Die Generalversammlung findet jährlich einmal - und zwar spätestens im Januar - statt. Die
Einladung nur Mitgliederversammlung erfolgt spätestens eine Woche vorher durch Aushang
im Vereinslokal unter Angabe der Tagesordnung. Anträge an die Generalversammlung sind
spätestens drei Tage vor ihrer Durchführung schriftlich an den Vorsitzenden zu richten.
2. Der Vorstand kann bei dringendem Bedarf Generalversammlungen einberufen. Diese muss
durchgeführt werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dieses unter Angaben von
Gründen fordern. Für die Bekanntgabe gilt § 8 Abs. 1, jedoch kann die Bekanntmachungsfrist
bis auf einen Tag abgekürzt werden.
3. Die Generalversammlung leitet der 1. Vorsitzende, wenn er verhindert ist, der 2. Vorsitzende.
Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
4. Die Generalversammlung ist zuständig für:
a) Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts.
b) Die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer.
c) Die Entlastung des Vorstandes.
d) Die Festsetzung des Mitgliederbeitrages.
e) Die Aufstellung und Änderung der Satzung.
f) Einsprüche gegen Beschlüsse des Vorstandes bzgl. Aufnahme und Ausschluss von
Mitgliedern.
g) Die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, welche der Vorstand an die
Generalversammlung verwiesen hat.
h) Die Auflösung des Vereins.
i) Den Austritt aus dem Deutschen Volksmusikerbund e.V.
§ 9 Der Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassierer
d) dem Geschäftsführer
e) dem Notenwart
Dieser Vorstand ist auch Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Personen des Vorstandes vertreten,
darunter der 1. oder der 2. Vorsitzende.
2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf 3 Jahre gewählt.
Die Wahl wird durch Abgabe von Stimmzetteln durchgeführt.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Wenn kein Mitglied widerspricht, kann durch Zuruf gewählt werden.
Wiederwahl ist zulässig.
3. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden,
wenn dieses mindestens drei Vorstandsmitglieder beantragen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
§ 10 Der Vorsitzende
1. Der Vorsitzende leitet die Generalversammlung und die Sitzungen des Vorstandes und sorgt
für die Durchführung ihrer Beschlüsse.
2. Ist der Vorsitzende verhindert, wird er vom 2. Vorsitzenden in all seinen Rechten und
Pflichten vertreten.
3. Der Vorsitzende oder sonstige in der Verwaltung des Vereins tätigen Mitglieder erhalten nur
ihre Aufwendungen vergütet. Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
dürfen nicht getätigt werden.
§ 11 Der Kassierer
1. Der Kassierer erledigt die Kassengeschäfte.
2. Er ist berechtigt:
a) Zahlungen für den Verein entgegenzunehmen und diese zu bescheinigen.
b) Zahlungen für den Verein zu leisten.
c) Alle, die Kasse betreffenden Schriftstücke zu unterzeichnen.
3. Er hat mit dem Ablauf des Geschäftsjahres die Kassenbücher abzuschließen, und die
Abrechnung den Kassenprüfern zur Überprüfung vorzulegen.
Diese geben der Generalversammlung das Ergebnis der Prüfung bekannt.
Auf der Generalversammlung werden 2 Kassenprüfer gewählt: jeweils ein aktives und ein
förderndes Mitglied. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre.
§ 12 Der Geschäftsführer
1. Der Geschäftsführer besorgt den Schriftverkehr des Vereins und die Protokollführung der
Vorstandssitzungen und der Generalversammlung.
2. Er hat am Ende des Geschäftsjahres einen Jahresbericht vorzulegen.
3. Dem Geschäftsführer obliegt die ordnungsgemäße Aktenführung, er muss für eine schnelle
Erledigung des Schriftverkehrs Sorge tragen. Er arbeitet im Einvernehmen mit dem
Vorsitzenden.
§ 13 Der Notenwart
1. Der Notenwart hat für die Übungsstunden und alle öffentlichen Auftritte das entsprechende
Notenmaterial bereitzustellen. Er arbeitet im Einvernehmen mit dem Dirigenten.
2. Er hat für eine ordnungsgemäße übersichtliche Aufbewahrung der Noten Sorge zu tragen.
§ 14 Veranstaltungen
1. Bei Veranstaltungen des Vereins sind die Entgelte so festzusetzen, dass sie voraussichtlich die
Kosten der Veranstaltung decken oder nur unwesentlich überschreiten. Etwaige Reinerträge
aus Veranstaltungen dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
§ 15 Satzungsänderung
1. Eine Satzungsänderung kann nur in der Generalversammlung mit einer Mehrheit von drei
Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 33 Abs. 1 des BGB.
2. Anträge von Satzungsänderungen können von jedem Mitglied jeweils zwei Wochen vor der
Generalversammlung beim Vorsitzenden gestellt werden.
3. Eine Satzungsänderung muss als Punkt in der Tagesordnung und in der Einladung zur
Generalversammlung enthalten sein.
§ 16 Ständchen, Beerdigungen
1. Ein Ständchen wird allen Mitgliedern gebracht, die in Sundern-Stockum ihre Feier haben.
2. Ein Ständchen wird gebracht bzw. gratuliert wird:
a) Zur Hochzeit
b) Zur Silberhochzeit
c) Zur Goldenen Hochzeit
3. Allen Bürgern von Sundern-Stockum (incl. Dörnholthausen und Seidfeld) wird ein Ständchen
gebracht:
a) zur Vollendung des 80. bzw. 90. Lebensjahres
b) zur Goldenen Hochzeit
4. Über Ständchen bei Feiern aktiver Mitglieder entscheidet der Vorstand.
5. Zur letzten Ruhestätte werden alle Mitglieder mit Trauermusik geleitet, soweit die Beerdigung
in Sundern-Stockum stattfindet. Diese Einschränkung gilt nicht für aktive Mitglieder, hier
entscheidet der Vorstand.
§ 17 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer für diesen Zweck einberufenen
Generalversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder
beschlossen werden.
2. Bei der Auflösung des Vereins kann/wird das verbleibende Vereinsvermögen der
Stadtverwaltung Sundern/HSK übergeben, mit der Bestimmung es zu verwalten, bis ein
anderer Verein mit gleichen Bestrebungen und Zielen gegründet wird, um es dann dem neu
gegründeten Verein zu übergeben. Wird innerhalb von 10 Jahren kein Verein gegründet, so
hat die Stadtverwaltung Sundern das Vermögen mit Zustimmung des Finanzamtes
gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.
Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 14.01.2007 beschlossen.